Neuorganisation der Vormundschaftsbehörde KESB

Seit dem 1. Januar 2013 sind die neuen (eidgenössischen) Bestimmungen im Zivilgesetzbuch zum Schutz der hilfsbedürftigen Personen bereits in Kraft. Das ehemalige Vormundschaftsrecht heisst jetzt neu: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Darum muss die Stadt Zürich per Volksabstimmung ihre Gemeindeordnung anpassen.

Die Vormundschaftsbehörde wurde auf den 1.1.2013 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) abgelöst. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen soll nicht mehr die Bevormundung sondern der Schutz der hilfsbedürftigen Person im Vordergrund stehen. Die alten Gesetze stammen aus dem Jahre 1912 und wurden leider oft auch zuungunsten der Betroffenen angewendet (Stichworte: Verdingkinder und &Kinder der Landstrasse&). Es darf nicht mehr vorkommen, dass sich in 30 oder 40 Jahren die Behörden bei ganzen Bevölkerungsgruppen entschuldigen müssen! Darum ist die neue Behörde (KESB) ein Fachgremium mit neun Personen, welches vom Stadtrat eingesetzt wird (Anstellung nach Personalrecht). Folgende Professionen müssen vertreten sein: Recht, Sozialarbeit, Psychologie/Pädagogik.

Die Anordnung von Schutzmassnahmen werden immer von drei Personen gemeinsam getroffen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen bringen folgende Verbesserungen. Das Selbstbestimmungsrecht wird mit dem Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung gestärkt. Bei Urteilsunfähigkeit kann die Person durch den Ehegatten, Ehegattin, eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner vertreten werden. Der Schutz von BewohnerInnen in Pflege- und Wohneinrichtungen wird verbessert. Neu gibt es verschiedene Beistandsarten (Begleit-, Vertretungs- Mitwirkungs- und umfassende Beistandschaft). Der Rechtsschutz im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (bisher fürsorgerischer Freiheitsentzug) wurde verbessert.

Aus all diesen Gründen haben die Delegierten der SP der Stadt Zürich einstimmig die JA-Parole beschlossen.